„Immissionsschutz: Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.482 Mastplätzen,
2x Futtersilo mit je <50 m³ Inhalt, eines Flüssiggastanks mit <5,0 m³ und einer Abluftreinigungsanlage
Die Bauherren Bärbel und Ulrich Krutemeier, vertreten durch Landwirt Ulrich Krutemeier, In der Schlage 13 u. 15, 32584 Löhne, beantragen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles mit 1.482 Mastplätzen, 2x Futtersilo mit je <50 m³ Inhalt, eines Flüssiggastanks mit <5,0 m³ und einer Abluftreinigungsanlage (genehmigungsbedürftige Anlage nach Nr. 5.1.1.1 G/E, des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)) auf dem Grundstück in 32584 Löhne, In der Schlage 13 und 15, Gemarkung Gohfeld, Flur 68, Flurstück 160 und 165.
Die Bauherren beabsichtigen, die baurechtlich genehmigte Schweinezucht am oben genannten Standort in der oben beschriebenen Weise zu erweiteren. Die beantragte Erweiterung umfasst im Wesentlichen
 Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.482 Mastplätzen,
 Errichtung von zwei Futtersilos mit je <50 m³ Inhalt
 Errichtung eines Flüssiggastanks mit <5,0 m³
 Errichtung einer Abluftreinigungsanlage
Mit der baulichen Erweiterung der Hofstelle um einen Schweinemaststall mit 1.482 Tierhaltungsplätzen in nord-östlicher Richtung erfolgt die Ausweitung der Schweinezucht auf eine Gesamtbetriebsgröße mit 2974 Tierhaltungsplätzen. Die Abluft der neuen Stallanlage erfolgt durch eine zentrale 1-stufige Abluftreinigungsanlage, die nach dem Unterdruckprinzip arbeitet. Die mit Geruchsstoffen, Staub und Ammoniak belastete Abluft aus dem Stallgebäude wird mittels Motorlüfter abgesaugt und über Rohrleitungen in die Filteranlage gedrückt, in der durch einen biologischen Reinigungsvorgang die Schadstoffkonzentrationen der verbrauchten Stallluft auf die erforderlichen Grenzwerte reduziert wird. Die gereinigte Abluft gelangt dann über einen Kamin ins Freie. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind seitens der Emissionen der Tierhaltungsanlage nicht zu erwarten. Die antragsgegenständlichen Futtermittelsilos und der Gastank dienen als Nebeneinrichtung zur Futter- und Energieversorgung der Stallanlage. Die regelmäßige Überwachung der Wirksamkeit und der Funktion der Abluftreinigungsanlage erfolgt durch erstmalige und wiederkehrende Messungen entsprechend der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). Negative Auswirkungen auf den Ausgangszustand des Betriebsgeländes ergeben sich in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb der Tierhaltungsanlage nicht.
Die Errichtung der Anlage fällt unter den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).
„Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nach § 10 des BImSchG – förmliches Verfahren – durchzuführen. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Anlage wird hiermit nach § 10 Abs. 3 des BImSchG i.V.m. §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) öffentlich bekanntgemacht.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom 14.03.2018 bis einschließlich 13.04.2018 beim
Kreis Herford – Der Landrat – Umwelt, Planen und Bauen, Raum 219 (Herr Specht), Amtshausstr. 2 in 32051 Herford
und bei
der Stadt Löhne,- Der Bürgermeister – Bauaufsicht, Raum U 171 (Herr Oepping), Oeynhausener Str. 41 in 32584 Löhne
aus.
Er kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag eingesehen werden:
beim Kreis Herford während der Servicezeiten montags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
oder nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn Specht, Tel.: 05221/132219
und
bei der Stadt Löhne während der Öffnungszeiten montags bis donnertags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn Oepping, Tel.: 05731/100-391.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 14.05.2018) schriftlich bei den vorstehend genannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.


Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht berücksichtigt werden.
Die Einwendungsschreiben werden an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
Für den Fall, dass nach der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG die erhobenen Einwendungen einer mündlichen Erörterung bedürfen, wird hiermit dieser Termin für den
07.06.2018, ab 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
anberaumt.
Der Erörterungstermin wird dann beim Landrat des Kreises Herford, Amtshausstr. 3, Raum 301 und 302 in 32051 Herford, durchgeführt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragsteller und Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben und deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang an der Teilnahme.
Die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen werden in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen vorgebracht haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). Eine besondere Einladung zu diesem Termin erfolgt nicht.
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Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 des BImSchG).
Az.: 72.63.3. LO 96/15-0 Im Auftrag
Herford, den 05.03. 2018 (gez. Specht)“