Die Kontrolle der Verwaltung und das Akteneinsichtsrecht sind in der Gemeindeordnung (GO) als Rechte der Ratsmitglieder festgeschrieben. – Doch die Verwaltung will sich nicht überprüfen lassen.
In der Sache geht um die gesetzeskonforme Verwendung der Haushaltsgelder, d.h. der Steuergelder, durch den Bürgermeister und seine Verwaltung:
„Hat Bürgermeister Bernd Poggemöller (SPD) mit den Haushaltsmitteln eine Veranstaltung seiner Partei, der SPD, finanziert??“
Deshalb veranlasste die LBA eine Anfrage nach § 17 der GO des Rates – verbunden mit der Bitte um schriftliche Beantwortung im öffentlichen Teil der nächsten Ratssitzung am 26. Juni 2024.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Poggemöller,
Anfang Juni 2024 hat die LBA in der Person ihres Vorsitzenden diverse Versuche (fernmündlich vorbereitet u. zeitlich abgesprochen via persönlicher Vorsprache) gemacht, in Anwendung des § 55,1+4+5 der Gemeindeordnung das demokratische Akteneinsichtsrecht zum Zwecke der Verwaltungskontrolle bzw. zur Vorbereitung von Beschlüssen des Rates wahrzunehmen.
Bekanntlich kann die Akteneinsicht lt. GO nur verweigert werden, wenn „schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter [dem] entgegenstehen“.
Selbiges war nicht gegeben. Dennoch wurde dem obigen Akteneinsichtsrecht seitens der Verwaltung nur rudimentär entsprochen bzw. es wurde teilweise verweigert.
Somit wünscht die LBA-Fraktion auf dem Wege der nachfolgenden Anfrage eine grundsätzliche Klärung des Komplexes – fundiert durch entsprechende juristische Verweise (Gesetzesnormen, Kommentare, Urteile):
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Bekanntlich ist der städtische Haushalt grundsätzlich öffentlich. – Welche Teilbereiche bzw. welche Unterkategorien bzw. Unterebenen oder Details des Haushaltes sind gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten? Wo ist dies juristisch fundiert?
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Gibt es eine solche Informations- bzw. Kontrollbegrenzung auch für Rats- und Ausschussmitglieder? Wo ist dies juristisch fundiert?
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Gibt es auch bei dem speziellen Akteneinsichtsrecht zur „Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen“ [GO § 55 Abs. 5] Einschränkungen, wenn nicht „schutzwürdige Belange [von] Betroffenen oder Dritten“ tangiert sind? Wo ist dies juristisch fundiert?
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Was ist konkret unter „schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter“ zu verstehen? Wo ist dies gesetzlich bzw. durch Urteile oder Kommentierungen juristisch fundiert?
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