Oeynhausens ganzer Stolz: Action-Markt
SPD und Teile der CDU hatten am 24.2.’21 gegen den Willen der übrigen Ratsmitglieder durchgesetzt, dass auf die Rest-Investorenwiese im Stadtzentrum einen Billigheimer namens „Action-Markt“ gesetzt werden soll. Unter den Befürwortern des umstrittenen Projektes auch das CDU-Ratsmitglied Robert Wiehofsky vom Planungsbüro PODUFAL-WIEHOFSKY, das hier höchst selbst die architektonische Federführung übernehmen wollte.
Herausgekegelt wurde vom Bürgermeister und seinen SPD/CDU-Gefolgsleuten der alternative Bebauungsvorschlag vom Brillenmacher Schütte. Diesem wurde sogar die Möglichkeit verweigert, sein Konzept für die Innenstadt-Baulücke dem Rat persönlich vorzustellen, der dann die Chance gehabt hätte, beide Konzepte vergleichend zu prüfen und alternativ zu diskutieren.
SPD: „Löhne hat miese Sozialstruktur und schlechte Kaufkraft!“
Die SPD hatten die Bevorzugung des „Action“-Billig-Marktes mit der miesen Sozialstruktur der Löhner Bevölkerung und der schlechten Kaufkraft in der Werrestadt begründet. Hinter verschlossen Türen lehnten SPD und Teile der CDU ein offenes, bürgerorientiertes Verfahren strikt ab und bestanden darauf, eine Entscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuboxen.
Oeynhausens ganzer Stolz: Action-Markt
In der Ratssitzung vom 3.11.2021 verlangte Dr. Hermann Ottensmeier (LBA) vom Bürgermeister Poggemöller Auskunft über den Fortgang des Verfahrens, nachdem zuvor bekannt wurde, dass der „Action“-Markt seinen Freunden im Rathaus „die lange Nase“ zeigte und erklärte, er habe kein Interesse mehr [NW 14.10.‘21].
Poggemöller wollte den Reinfall mit der Pleite-Planung und den Ausstieg von „Action“ nicht in der Öffentlichkeit ansprechen und verwies aus angeblich „geheimhaltungsbedürftigen Gründen“ auf die nichtöffentliche Ratssitzung.
Dies überraschte die juristisch bewanderten Kenner der Materie: Schon einmal in den 70er-Jahren war die Stadt Löhne mit einer identischen Argumentationsweise bei der „Halikiopolos-Affäre“ vor dem Verwaltungsgericht in Minden auf „die Nase gefallen“. Seinerzeit hatte das Verwaltungsgericht Minden festgestellt, dass die obligatorische Geheimhaltungspflicht dann entfalle, wenn Teile des Sachverhaltes – wie in diesem Fall – bereits in der Öffentlichkeit ausgebreitet wurden.
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