In den letzten Wochen hat es mehrfach die Situation gegeben, dass Ratsmitglieder (z.B. Robert Wiehofsky, Burkhard Schröder), die ausweislich der Gemeindeordnung NRW als befangen einzustufen waren, dennoch an entsprechenden Beratungen aktiv teilnahmen

 (z.B. Rat 9.11.’22 > Robert Wiehofsky (CDU); Rat 14.12.’22 > Burkhard Schröder (SPD); SportA 17.11.’22  > Burkhard Schröder (SPD)), ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen hatte.

Die LBA Fraktion fordert von Bürgermeister Poggemöller (SPD) eine grundsätzlichen Klärung.Im Rahmen einer Ratsanfrage soll er deshalb die nachfolgenden Fragen beantworten:

  1. Ist es doch wohl zutreffend, dass der Gesetzgeber fordert, Befangenheitstatbestände im Rahmen der Rats- und Ausschussarbeit als Betroffene erkennbar zu machen. Welche Konsequenzen hat es, wenn die Betroffenen ihre Befangenheit gar nicht oder zu spät anzeigen?

  2. Ausweislich eines Vereinsregister-Auszuges vom 10.2.2023 ist Ratsmitglied Schröder – entgegen seiner wahrheitswidrigen Erklärung, wo nach er angeblich kein Vorstandsmitglied mehr ist – nach wie vor Vorstandsmitglied des SC Aquarius, ebenso seine Gemahlin Iris Schröder. Damit ist er nach GO NRW § 31 Abs. 4+5 in doppelter Hinsicht befangen. Weshalb durfte er – vom Bürgermeister unbeanstandet – dennoch an allen Beratungen (siehe oben) zur Thematik Hallen-/Freibad teilnehmen?

  3. Warum hat der Bürgermeister auf die beschlussmäßige Feststellung der Verstöße gegen die Offenbarungspflicht [siehe GO NRW § 31, Abs. 4; § 43, Abs. 2] eigenmächtig verzichtet, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich die schriftliche Feststellung fordert und diesbezügliche Ratsbeschlüsse verlangt? 

  4. Ist der Bürgermeister berechtigt, abhängig von seiner persönlichen Nähe zu den Verletzern der Befangenheit – beispielsweise bei Personen mit denen er in „Duz-Bruderschaft“ verbunden ist oder bei Genossen der eigenen Partei – auf Sanktionen zu verzichten, oder aber hat er sich gegenüber allen Akteuren – ohne Ansehen der Person – in gleicher Weise rechtskonform zu verhalten?

  5. Hat der Bürgermeister die Absicht, die versäumten Befangenheits-Feststellungen alsbald in einer Ratssitzung nachzuholen, oder wird es erforderlich sein, den Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde [§§ 119+120] einzuschalten?